Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für alle erbrachten Angebote und Leistungen innerhalb der Geschäftsbeziehung zwischen Nebular Productions GbR
und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer
zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Dies gilt auch für Dritte, welche als Erfüllungsgehilfen von Nebular
Productions zur Erbringung von Leistungen und Angeboten hinzugezogen werden. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen
nicht umgehend widersprochen wird. Spätestens jedoch durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers.

1.2 Der Vertrag kommt erst durch die Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Nebular Productions an den
Auftraggeber zustande.

1.3 Bei der Ausführung der Bestellung spielt nur die schriftliche Auftragsbestätigung eine entscheidende Rolle. Mündliche
oder telefonische Zusagen, Angebote, Kostenvoranschläge oder Auftragsbestätigungen durch Vertreter oder sonstige
Hilfspersonen von Nebular Productions stellen lediglich unverbindliche Aufwandsschätzungen dar und müssen
umgehend per E-Mail oder Brief eingereicht werden. Geschieht dies nicht, trägt der Auftraggeber die Folgen von
Übertragungsfehlern, die durch Nichteinhaltung der schriftlichen Form verursacht werden.

1.4 Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Auftraggebers sind für Nebular Productions nur
verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von einem der Geschäftsführer anerkannt wurden.

1.5 Nebular Productions obliegt das Recht, diese AGB jederzeit zu ändern. Für den Auftraggeber gelten die
Geschäftsbedingungen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltend waren.

1.6 Mit der Erteilung des Auftrags bestätigt der Vertragspartner verbindlich, dass ihm die Geschäftsbedingungen
bekannt sind und erklärt sich mit den Geschäftsbedingungen einverstanden.

1.7 Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

2. Datenschutz

2.1 Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (Name, Firma, Beruf, Geschäftsanschrift und sonstige
Adressen des Auftraggebers, Ansprechpartner, Vertretungsbefugnisse, Geburtsdaten, Firmenbuchnummern und
Telefonnummern, Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Bankverbindungen, Kreditkartendaten und USt-IdNr. Nummern
zum Zweck der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers, sowie für eigene Werbezwecke von Nebular
Productions, wie beispielsweise der Zusendung von Angeboten und Newslettern automationsunterstützt ermittelt,
gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken
bis auf Widerruf zugesendet werden darf. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die im
Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

2.2 Der Auftraggeber hat das Recht den in digitaler Form gespeicherten Vertrag jederzeit anzufordern und einzusehen.
Informationen zum Datenschutz finden Sie unter http://www.nebular.productions/datenschutz

 

3. Geltungsbereich

3.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch zukünftig für alle Geschäfte, welche zwischen Nebular
Productions und dem Auftraggeber abgewickelt werden.

3.2 Einzelne Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können ausschließlich dann verändert werden, wenn
Nebular Productions mit dem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen
hat.

3.3 Alle Auftraggeber können sowohl als natürliche und juristische Personen, sowie auch rechtsfähige
Personengesellschaften auftreten.

3.4 Die AGB umfasst alle, von Nebular Productions hergestellten Ideen, Konzeptionen, Schriftwerke, Webseiten, Bilder,
Musiken, Filme, Videos, Grafiken sowie Änderungen, Modifikationen, Digitalbearbeitungen oder die Erteilung von
Bild-/Videolizenzen.
Die Herstellungsweise, die technische Form oder das Medium sind dabei irrelevant.
Diese Bedingungen gelten ebenfalls, wenn besagte Tätigkeiten nachträglich in Auftrag gegeben werden

 

4. Konzept- und Ideenschutz

4.1 Durch die Beauftragung und die Annahme des Auftrags durch Nebular Productions treten der potenzielle
Auftraggeber und Nebular Productions in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB
zugrunde

4.2 Das Konzept unterliegt in seinen sprachlichen und grafischen Teilen dem Schutz des Urheberrechts. Der
Auftraggeber darf diese Teile aus urheberrechtlichen Gründen ohne Zustimmung von Nebular Productions nicht
verwenden und bearbeiten.

4.3 Sämtliche Ideen, welche von Nebular Productions in der Konzeptionsphase schriftlich Festgehalten werden sind
urheberrechtlich geschützt, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese kreativen Werbeideen, die von Nebular Productions als Teil des Konzepts
präsentiert werden, nicht finanziell verwerten oder nutzen zu lassen.

4.6 Ist der Auftraggeber der Meinung, dass ihm Nebular Production bei der Präsentation Ideen vorgelegt hat, auf die der
Auftraggeber bereits vor der Präsentation gekommen ist, hat er diese innerhalb von 14 Tagen nach dem
Präsentationstag per E-Mail mit Beweisen, welche eine zeitliche Zuordnung erlauben bei Nebular Productions
einzureichen. Andernfalls gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Nebular Production dem potenziellen
Auftraggeber eine für ihn neue Idee vorgelegt hat. Somit liegen die Rechte bei Nebular Productions.

4.7 Der potenzielle Auftraggeber kann durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich Umsatzsteuer von
seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt entbunden werden. Die Befreiung gilt erst, wenn Nebular Production die volle
Entschädigungszahlung erhalten hat.

 

 

5. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

5.1 Der Leistungsumfang ergibt sich entweder aus der Beschreibung des Produktionsvertrags, einer Auftragsbestätigung
durch Nebular Productions, oder einem Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch Nebular Productions. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegeben Rahmens besteht bei
der Erfüllung des Auftrages volle Gestaltungsfreiheit.

5.2 Alle Leistungen von Nebular Productions sind vom Auftraggeber zu überprüfen und ihm innerhalb von drei Werktagen
nach Erhalt freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.

5.3 Der Auftraggeber hat Nebular Productions alle Informationen und Unterlagen zeitgerecht und vollständig zugänglich
zu machen, welche für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird Nebular Productions von allen Umständen
informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der
Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten
infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben wiederholt werden müssen oder
verzögert werden.

5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Unterlagen auf Urheber-, Marken-, Kennzeichenrecht oder sonstige Rechte
Dritter zu überprüfen, und sicherzustellen, dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den
beabsichtigten Zweck verwendet werden können. Nebular Productions haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger
Rechte Dritter. Wird die Produktion aufgrund dieser Zuwiderhandlung von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt
der Auftraggeber Nebular Production von der Haftung frei. Er hat Ihnen alle Nachteile zu erstatten, die Ihnen durch
Ansprüche Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer ordnungsgemäßen Rechtsvertretung. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, Nebular Productions zur Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellt der
Auftraggeber von Nebular Productions alle Dokumente ohne Aufforderung zur Verfügung.

5.5 Wenn sich die Ausführung des Auftrages aufgrund der Verantwortung des Auftraggebers verzögert, kann Nebular
Productions eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann Nebular
Productions auch Schadenersatzansprüche für den Verlust geltend machen. Der Anspruch auf weiteren durch den
Verstoß verursachten Schaden bleibt unberührt.

 

6. Rechte

6.1 Der Auftraggeber übernimmt die vollständige Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm für Nebular Productions
bereitgestellten Materialien. Nebular Productions wird von ihm gegenüber Ansprüchen Dritter freigestellt.

6.2 Jeder Auftrag bei Nebular Production ist ein Urheberwerkvertrag, welcher Rechte zur Nutzung des Werks gewähren
soll. Alle Designleistungen unterliegen dem Urheberrecht. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch
dann, wenn der nach § 2 UrhG erforderliche Erstellungsgrad nicht erreicht wurde.

6.3 Nebular Productions behält sich das Eigentum an allen daraus resultierenden Ergebnissen und Produkten sowie an
schriftlichen Vereinbarungen, Konzepten und Skripten vor.

6.4 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Produktionskosten auf den
Auftraggeber über.

6.5 Nebular Productions hat das uneingeschränkte zeitliche und räumliche Recht, den Inhalt des von Nebular
Productions produzierten Films für die unmittelbaren Bedürfnisse (z. B. für Präsentationen vor Auftraggeber und für das
eigene Werbeangebot) kostenlos zu nutzen (sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart).

6.6 Nebular Productions hat vorbehaltlich das Recht, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der InternetWebsite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung
hinzuweisen. Dieses kann jederzeit vom Auftraggeber widerrufen werden.

6.7 Entwürfe und Produktionsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Nebular Production weder im
Original noch in der Reproduktion geändert werden. Nachahmung – auch von Teilen ist nicht erlaubt. Ein Verstoß gegen
diese Bestimmung berechtigt Nebular Productions, eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe der vereinbarten Vergütung zu
verlangen. Wenn keine Vergütung vereinbart wurde, wird die übliche Vergütung anhand einer Orientierung des
Marktwerts erhoben.

6.8 Nebular Productions verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des
Vertragszwecks erforderlich ist. Nebular Productions überträgt dem Auftraggeber demzufolge die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Sofern nicht anders vereinbart, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden erst
nach vollständiger Bezahlung der Vergütung übertragen.

6.9 Nebular Productions kann verlangen, als Urheber der Reproduktionen und Kopien genannt zu werden.

6.10 Die Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein gemeinsames Urheberrecht.

6.11 Die Entwurfsvorschläge können vom Auftraggeber nur zum Anzeigen und Überprüfen verwendet werden. Ihre
Verwendung ist ausdrücklich untersagt. Gleiches gilt für Änderungen oder Bearbeitungen der Arbeiten sowie Entwürfe
und Gestaltungen, die bereits im bisherigen Werbematerial des Auftraggebers enthalten waren. Wenn jedoch
Designvorschläge vor der Zahlung verwendet werden, hat Nebular Productions Anspruch auf eine Entschädigung in
Höhe des doppelten Angebotspreises.

6.12 Der Versand der Arbeit und der Vorlagen erfolgt auf Risiko und Kosten des Auftraggebers.

6.13 Alle von Nebular Productions erstellten Dateien, Designs und Quelldaten werden dem Auftraggeber nicht
übergeben. Wenn der Auftraggeber die Nutzung von Quelldaten oder Computerdaten wünscht, muss dies separat
vereinbart und bezahlt werden. Wenn Nebular Productions dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt
hat, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Nebular Productions verwendet oder geändert werden.

6.14 Sofern nicht anders vereinbart, beinhaltet der Erwerb von Rechten durch den Auftraggeber das ausschließliche
Recht, den Film im Internet (YouTube, Website) zu nutzen und Kopien des Films für eigene nicht kommerzielle Zwecke
anzufertigen, sofern nicht Rechte Dritter verletzt werden. Für jede andere Art der Nutzung (z. B. Fernsehen, Kino,
Werbeschaltungen) müssen die Rechte zur Ausstrahlung, Aufführung und Ausstrahlung von Ton getrennt von den
Rechteinhabern erworben werden. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Verantwortung dafür.

6.15 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Nebular Productions alle Bearbeitungen selbst durchführen zu lassen. Es sei denn,
dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen nicht zumutbar.

6.16 Wenn der Auftraggeber beabsichtigt, die Nutzungsrechte nach Abschluss der Produktion des Films zeitlich oder
räumlich zu verlängern, tritt Nebular Productions dem Auftraggeber nach Möglichkeit die entsprechenden
Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen Gebühren, oder wenn diese nicht feststellbar sind, einer angemessenen
Vergütung ab. Eine entsprechende Ausdehnung oder Verlängerung der Nutzungsrechte wird Nebular Productions nur
aus wichtigen Gründen verweigern.

6.17 Wenn der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung der Produktion hinaus Rechte an der Produktion erwerben
möchte, hat er eine separate Vereinbarung mit Nebular Productions zu treffen.

6.18 Sofern nicht anders vereinbart, umfassen die von Auftraggeber erworbenen Rechte insbesondere das
ausschließliche Recht, Filme im Fernsehen abzuspielen, Filme in öffentlichen Kinos zu zeigen und Kopien von Filmen zu
verbreiten. Solange die GEMA oder ähnliche Organisationen die Tonträger-, Aufführungs- und Rundfunkrechte haben,
werden diese Rechte nicht übertragen.

6.19 Der Auftraggeber hat das Recht, Filmversionen in Fremdsprachen herzustellen, oder herstellen zu lassen oder den
Film mit fremdsprachigen Untertiteln zu synchronisieren. Dies darf jedoch den künstlerischen Ruf oder das Ansehen des
beteiligten Personals nicht beeinträchtigen.

6.20 Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Bearbeitungen oder genehmigten Änderungen von Nebular Productions selbst
vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

6.21 Der Auftraggeber hat das Recht, das Nutzungsrecht im Rahmen des vertraglich vereinbarten Nutzungsumfangs
ganz oder teilweise zu übertragen oder von einem Dritten ausüben zu lassen.

6.22 Die Übertragung der Rechte erfolgt durch Lieferung von Musterkopien an den Auftraggeber und Zahlung der
Produktionskosten. Vor vollständiger Bezahlung dürfen Auftraggeber die von Nebular Productions bereitgestellten
Dienste nur widerruflich nutzen. Nebular Productions kann die Nutzung solcher Dienste während der Verzögerungszeit
widerrufen, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät.

6.23 Nebular Productions behält sich das Eigentum an den Bild- und Tonnegativen sowie das Eigentum an allen
Materialien (wie Skripten und Dateien) vor, die von Nebular Productions für die Produktion des Films erstellt wurden.
Nebular Productions überträgt keine Rechte an den Auftraggeber in Bezug auf die Materialien und Dateien, die während
des Filmproduktionsprozesses erstellt wurden, auch nicht für mögliche Aufnahmen, die während des Casting-Prozesses
erstellt wurden.

6.24 Nebular Productions ist dafür verantwortlich, dass die übertragenen Rechte nicht auf andere Weise verfügt wurde
und dass diese Rechte nicht das Urheberrecht oder andere Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. Nebular Productions
hat alle Ansprüche gegen Dritte wegen Verletzung von Eigentumsrechten (Patente, Lizenzen und andere
Eigentumsrechte) durch Auftraggeber auf eigene Kosten aufgehoben. Der Auftraggeber wird Nebular Productions
unverzüglich über den angeblichen Anspruch Dritter informieren. Andernfalls wird der Freistellungsanspruch ungültig.

6.25 Im Falle einer Verletzung von Schutzrechten kann Nebular Productions auf eigene Kosten und nach vorheriger
Rücksprache mit dem Auftraggeber selbst entscheiden (ohne den Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz zu
beschädigen) die für den Auftraggeber erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben oder Änderungen an den
betroffenen Dienstleistungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass
keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt.

 

7.Widerrufsbelehrung

7.1 Nebular Productions hat das Recht, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein solcher
wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
die Ausführung der Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen trotz einer Nachfrist von 14 Tagen
verzögert, bzw. unmöglich wird;
der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, weiterhin gegen
wesentliche vertragliche Regelungen, wie z.B. der Zahlung eines fälligen Betrages oder Mitwirkungspflichten,
verstößt;
hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers berechtigte Bedenken bestehen und dieser auf Forderung der
Filmproduktion weder Vorauszahlungen oder, taugliche Sicherheiten vor der Produktion leistet.

7.2 Auch der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein
solcher, wichtiger Grund, liegt insbesondere dann vor, wenn die Filmproduktion fortgesetzt, trotz schriftlicher
Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes weiterhin
gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

7.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag vor der ersten Abschlagszahlung zu widerrufen. Wenn der Auftraggeber
später von der Bestellung zurücktritt, kann Nebular Productions unbeschadet des höheren tatsächlichen Schadens 10 %
des vereinbarten Betrages als Kosten und entgangenen Gewinn für die Bearbeitung des Auftrags geltend machen. Dem
Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen. Das Recht der
Vertragspartner, ihre Vertragsbeziehungen aus wichtigen Gründen vorzeitig zu kündigen, bleibt unberührt. Wenn der
Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät und den Rechnungsbetrag nicht bezahlt, kann Nebular Productions die
Kündigung des Auftraggebers unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen durchführen. Alle anderen
Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern bleiben von der Beendigung des Vertragsverhältnisses unberührt.

 

8.Kosten, Vergütung & Zahlungsbedingungen

8.1 Allgemeine Zahlungsbedingungen

8.1.1 Der vereinbarte Produktionspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung des Auftrags. Er ist für Nebular
Productions verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen
hergestellt wird.

8.1.2 Nebular Productions hat das Recht, vor Produktionsbeginn einen angemessenen Vorschuss, maximal jedoch 50 %
der Auftragssumme, einzufordern.

8.1.3 Mehrkostenforderungen, welche auf Änderungswünschen des Auftraggebers basieren, hat Nebular Productions
vorher anzukündigen. Sollte dies nicht passieren, können Mehrkosten nur in Höhe von 50 % der Herstellungskosten
geltend gemacht werden. Werden Mehrkosten dadurch verursacht, dass Nebular Productions vorhat vom genehmigten
Drehbuch abweichen, muss der Auftraggeber im Vorhinein seine Zustimmung erteilen.

8.1.4 Das Honorar darf vertragsgemäß um bis zu 10 % überschritten werden. Abweichungen, die diesen Rahmen
übersteigen, werden von Nebular Productions unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens an
den Auftraggeber übermittelt. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen 2
Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch Nebular Productions widerspricht.

8.1.5 Die Auswahl von Schauspielern, Modellen und Sprechern muss mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Der
Auftraggeber hat alle Mehrkosten zu tragen, die entstehen, wenn er die Beschäftigung eines Mitwirkenden wünscht,
dessen Honorar über dem branchenüblichen Durchschnitt liegt.

8.1.6 Das Honorar begleicht ausschließlich alle durch das Angebot vereinbarten Leistungen. Alle nicht ausdrücklich
vereinbarten Leistungen, welche zusätzlich anfallen, kann Nebular Productions gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt
insbesondere für Auslagen und Nebenleistungen.

8.1.7 Der Auftraggeber kommt für alle Kosten auf, welche durch Rücktritt vom vereinbarten Vertrag ohne Verschulden
durch Nebular Productions entstehen.

 

8.2 Vergütung

8.2.1. Reinzeichnungen, Medienproduktionen, Entwürfe und die Gewährung von Nutzungsrechten bilden eine einheitliche
Dienstleistung. Das Gehalt basiert auf der schriftlichen Kalkulation und dem Angebot von Nebular Productions.

8.2.2 Die Vergütung ist ein Nettobetrag, welcher zuzüglich zu der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen ist.

8.2.3 Wenn Entwürfe später als ursprünglich geplant oder in größerem Umfang verwendet werden, so hat Nebular
Productions das Recht, die Vergütung rückwirkend in Rechnung zu stellen oder die Differenz der Vergütungen zur
ursprünglich gezahlten Gebühr hinzuzufügen.

8.2.4 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Entwürfe und alle sonstigen, von
Nebular für Auftraggeber erbrachten Tätigkeiten zu bezahlen.

8.2.5 Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich des geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes.

 

8.3 Fälligkeit der Vergütung

8.3.1. Die Vergütung wird nach Lieferung der Arbeit fällig. Sie ist ohne Abzug bezahlbar. Wenn die bestellte Arbeit in
Teilen abgenommen wird, wird der entsprechende Teil der Vergütung bei Annahme der Teile fällig. Wenn die Bestellung
einen längeren Zeitraum hat oder Nebular Productions einen höheren finanziellen Vorschuss zahlen muss, muss ein
angemessener Vorschuss geleistet werden: 1/3 des Gesamtbudgets bei Auftragserteilung, 1/3 nach Drehbeginn der
Arbeit, 1/3 nach Annahme der finalen Datei.
Die Zahlung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungseingang zu leisten.

8.3.2 Im Falle von Zahlungsverzug kann Nebular Productions Verzugszinsen verlangen, die 4 % über dem
Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank liegen. Der nachgewiesene Anspruch auf höheren Schaden bleibt
unberührt.

8.3.3 Bei Nichtabnahme von Entwürfen oder Dienstleistungen (dies bezieht sich auch auf die Stornierung eines Auftrags)
wird der Auftraggeber nicht von dem verbindlich erteilten Auftrag befreit. Nebular Productions behält dementsprechend
das Recht auf Vergütung für begonnene oder ausgeführte Arbeiten und Entschädigung für nicht ausgeführte Arbeiten.

8.3.4 Wenn Vorkosten wie beispielsweise für Reise-, Casting- und Location- oder Motivsuche in der Preisberechnung
aufgeführt sind, werden diese Kosten bei der Auftragserteilung fällig.

8.3.5 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder ist ausdrücklich eine Zahlungsverschiebung vereinbart
worden, muss der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zahlen, wie sie von der Hausbank von Nebular Productions
angegeben werden (einschließlich etwaiger Provisionen und Gebühren für die Kreditbearbeitung), mindestens jedoch
aber 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

 

8.4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

8.4.1. Nebular Productions hat das Recht, externe Dienstleistungen zu bestellen, die zur Erfüllung von Aufträgen des
Auftraggebers erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Nebular Productions ein entsprechendes
Autorisierungsschreiben zu erteilen.

8.4.2. Sollten Verträge für externe Serviceleistungen im Namen und auf Rechnung von Nebular Productions
abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber Nebular Productions von allen Verantwortlichkeiten zu
befreien, die sich aus dem internen Abschluss des Vertrags ergeben. Dies beinhaltet insbesondere die Übernahme von
Kosten.

8.4.3. Der Auftraggeber hat die mit der Bestellung verbundenen und mit dem Auftraggeber vereinbarten Spesen für
Reisen und Reisekosten zu erstatten.

8.4.4 Aufgrund der verschiedenen Konfigurationsoptionen von Browsern und Internet-Terminals ist es unvermeidlich,
dass die Anzeige und Funktionen von Internetseiten von bestimmten konfigurierten Protokollen abweichen. Die
Ausführungsverpflichtung von Nebular Productions beschränkt sich auf die Erstellung von Internetseiten, die zum
Zeitpunkt der Fertigstellung den vereinbarten Standards für die am häufigsten verwendete Konfiguration entsprechen.
Insbesondere erstreckt sich die Leistungsverpflichtung nicht auf die Art und Weise, Internetseiten so gestaltet, dass sie
auch von zukünftigen Versionen des Browsers angezeigt oder ausgeführt werden können.

8.4.5 Spezielle Dienstleistungen wie Umarbeitung oder Änderung von Manuskripten, Manuskriptrecherche, Entwürfen
oder Medienproduktionen oder Drucküberwachung werden je nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

8.4.6. Der Auftraggeber erstattet die Kosten für technische Unterstützung, insbesondere die Kosten für spezielle
Materialien, die für die Herstellung von Modellen, Fotos, Computeranimationen, Videos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Schriftsätzen und Drucken verwendet werden.

8.4.7 Designvorgaben und inhaltlichen technischen oder organisatorischen Vorgaben, die Nebular Productions nach
Abgabe des Angebots vom Auftraggeber erhält, werden auf Grundlage der erforderlichen zusätzlichen Arbeiten separat
berechnet.

8.4.8. Weder Nebular Productions noch seine Vertragspartner, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen können garantieren,
dass die Verfügbarkeit von Internetdiensten ununterbrochen und fehlerfrei ist. Daher ist Nebular Productions nicht
verantwortlich für Schäden, die durch Unterbrechungen oder Fehler verursacht wurden, einschließlich indirekter
Schäden.

 

8.5 Künstlersozialkasse

8.5.1 Die von Nebular Productions erhobenen Gebühren können unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise den
Verpflichtungen des Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegen. Der Auftraggeber wird darüber informiert,
dass bei Vergabe des Auftrags an den Auftragnehmer Nebular Productions als nicht juristische Person für
Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich gemäß dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von
der Rechnung abgezogen werden. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich und haftbar für die Einhaltung der
Registrierungs- und Abgabeverpflichtungen.

 

9. Haftung

9.1. Nebular Productions verpflichtet sich die Bestellung mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere um ihm
überlassene Vorlagen, Filme, Bildschirme, Designs usw. sorgfältig zu behandeln. Nebular Productions haftet nur für
Schäden, die bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit entstanden sind. Eine Entschädigung über den materiellen Wert
hinaus ist ausgeschlossen.

9.2. Nebular Productions verpflichtet sich, Dritte, welche er zur Erfüllung des Auftrags benötigt, sorgfältig auszuwählen
und zu führen, haftet jedoch nicht für diese.

9.3. Wenn Nebular Productions die erforderlichen externen Dienstleistungen bestellt, sind die jeweiligen Auftragnehmer
keine indirekten Vertreter von Nebular Productions. Nebular Productions haftet nur für das Eigenverschulden und nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, endgültigen Fassungen oder endgültigen Zeichnungen durch den
Auftraggeber übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Korrektur von Texten und Bildern.

9.5. Nebular Productions ist nicht verantwortlich für die vom Auftraggeber veröffentlichten Entwürfe, Texte und
endgültigen Versionen.

9.6. Nebular Productions ist nicht verantwortlich für die Zulässigkeit und Registrierbarkeit des Werkes nach
Wettbewerbs- und Markenrecht.

9.7. Reklamationen jeglicher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Arbeit schriftlich bei Nebular
Productions eingereicht werden. Inhaltliche Aspekte stellen keinen Mangel dar. Reklamationen, Korrekturen oder
Sonderwünsche sollten bei Veranstaltungsproduktionen, Präsentationsveranstaltungen oder Licht- und
Medienveranstaltungen unverzüglich eingereicht werden. Danach gilt die Arbeit als fehlerfrei angenommen.

9.8 Unproduktive Fehler wie Verzögerungen und Vorlaufzeiten, die während der Medienproduktionsarbeit auftreten (z. B.
aufgrund von Wetterbedingungen, Produktions stillständen, Unterbrechungen, Klient seitigen Einrichtungs- /
Einrichtungszeiten), werden separat von in Rechnung gestellt nach Aufwand. Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine
Produktionskürzungsversicherung abzuschließen.

9.9 Der Konstrukteur haftet nur für den Verlust von Daten bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit. Das Risiko der
Datensicherheit liegt beim Auftraggeber. Nebular Productions erstellt mindestens ein Sicherungsmedium. Der
Auftraggeber kann zusätzliche Sicherungsmedien anfordern, um das Risiko eines Datenverlusts während und nach der
Produktion zu minimieren. Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine Versicherung gegen Datenverlust abzuschließen.

9.10 Wenn die Aufzeichnungen auf Auftragsgeberwunsch in eigenen Werken oder Unternehmen oder bei Dritten
vorgenommen werden, haftet Nebular Productions nicht für Betriebsunterbrechungen.

9.11 Nebular Productions übernimmt das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder des Versagens des Films, bis er
akzeptiert wird. Nebular Productions versichert das Negativ oder die Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der
gesamten Produktionskosten, sodass bei Materialverlust eine sofortige Wiederherstellung der Arbeit finanziell
gewährleistet ist.

9.12 Nebular Productions haftet nur bei Verlust oder Beschädigung des gelieferten Materials im Rahmen einer
Ersatzlieferung von verlorenem oder beschädigtem Rohmaterial. Nebular Productions übernimmt keine Verantwortung
für den Verlust von Daten und Programmen in diesem Material, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt,
Sicherungskopien der Daten zu erstellen.

9.13 Wenn der Auftraggeber einen bestimmten Musiktitel verwenden möchte, garantiert er, dass dieser ausschließlich
frei von GEMA-Material ist oder dass er alle Rechte an dem verwendeten GEMA-Material besitzt.

9.14 Nebular Productions ist nicht verantwortlich für Betriebsunterbrechungen aufgrund von Aufzeichnungen des
Auftraggebers in externen Unternehmen.

9.15 Der Auftraggeber garantiert, dass er das Recht hat, alle Nebular Productions zur Verfügung gestellten Vorlagen zu
verwenden. Wenn er entgegen der Versicherung kein Recht hat, das Material zu nutzen, befreit der Auftraggeber
Nebular Productions von allen Ansprüchen Dritter.

9.16 Verschiebungen oder Abbrüche der Produktion, welche Wetterbedingt ausgeführt werden müssen, sowie zusätzlich
erforderliche Drehtage, welche nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Nebular Productions
zurückzuführen sind, sind nicht in den kalkulierten Produktionskosten enthalten. Mehrkosten, welche aus diesen
Gründen anfallen, können von Nebular Productions in Rechnung gestellt werden und werden dann gesondert
ausgewiesen.

9.17 Wenn der Auftraggeber einen vereinbarten Produktionstermin um mehr als 10 Tage verschiebt, hat Nebular
Productions das Recht auf Vergütung der durch die Verschiebung entstandener Mehrkosten.

 

10.Produktion

10.1 Die Produktion des Films erfolgt auf der Grundlage des Drehbuchs / Storyboards, des Designs des Films und / oder
des schriftlichen Ergebnisses des letzten Treffens vor Drehbeginn, das vom Auftraggeber bereitgestellt oder genehmigt
wurde. Die Filmproduktion beginnt nach Annahme eines schriftlichen Auftrags oder nach schriftlicher Bestätigung eines
vorläufigen Produktionstreffens.

10.2 Die Produktion beginnt mit dem abschließenden Treffen vor der Produktion, das schriftlich bestätigt oder, falls es
nicht durchgeführt wird, mit der Annahme der schriftlichen Bestellung.

10.3 Nebular Productions ist allein verantwortlich für die technische und künstlerische Gestaltung des gesamten Films
und seiner Teile. Der Auftraggeber ist für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit
verantwortlich, sofern seine Anweisungen befolgt wurden.

10.4 Wenn der Auftraggeber sein eigenes Produktionsmaterial verwenden möchte, verpflichtet er sich, es in einem
gemeinsamen und verwendbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss innerhalb einer für seine
Verwendung geeigneten Frist vor Beginn des vereinbarten Drehtermins geliefert werden. Wenn dieses Material von
Nebular Productions sorgfältig angepasst werden muss, trägt der Auftraggeber die entstandenen Kosten.

10.5 Nebular Productions gibt dem Auftraggeber oder dem Vertreter der zuständigen Agentur die Möglichkeit, in allen
entscheidenden Phasen der Filmproduktion präsent zu sein. Vor Produktionsbeginn muss der verantwortliche
Auftraggeber oder die zuständige Agentur einen verantwortlichen Mitarbeiter ernennen, der ausschließlich befugt ist,
offene Fragen zu entscheiden und Anweisungen zu erteilen. Die Anweisungen dieses Mittels während der Herstellung
des Films sind verbindlich, auch wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.

10.6 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte zur Weiterverarbeitung des von ihm
bereitgestellten Produktionsmaterials verfügt und diese an Nebular Productions überträgt.

10.7 Wenn sich der Auftraggeber verpflichtet hat, im Rahmen der Vertragserfüllung Materialien von Nebular Productions
(Bild, Ton, Text) zu kaufen, muss er diese unverzüglich und in einem gemeinsamen und verwendbaren Format zur
Verfügung stellen. Wenn eine komplexe Konvertierung des vom Auftraggeber bereitgestellten Materials in ein anderes
Format erforderlich ist, trägt der Auftraggeber die entstandenen Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Nebular
Productions die erforderlichen Rechte zur Nutzung dieser Materialien erhält.

10.8 Wenn der Auftraggeber nach Auftragserteilung, jedoch vor Produktionsbeginn, Änderungswünsche hat, ist Nebular
Productions verpflichtet, die Änderungen gegebenenfalls gegen eine Gebühr vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,
sofern die Änderungen künstlerische und technische Design nicht so beeinträchtigen, dass Nebular Productions keine
Verantwortung übernehmen kann. Im letzteren Fall hat Nebular Productions das Recht, die Änderung abzulehnen. Der
Auftraggeber hat dann ein gesondertes Widerrufsrecht. Sie müssen die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen vorläufigen
Kosten erstatten. Änderungswünsche nach Produktionsbeginn sollten nur berücksichtigt werden, wenn eine Einigung
über die zusätzlichen Kosten erzielt wurde und Nebular Productions zustimmt.

 

11.Korrekturen,Produktionsüberwachung,Kopien, Aufbewahrungen und Belegmuster

11.1. Bevor die Produktion vervielfältigt werden darf, sind Nebular Productions die Korrekturmuster vorzulegen.

11.2. Nebular Productions überwacht die Produktionen von Drittanbietern (wie Druck- oder Kopierwerke) nur auf der
Grundlage besonderer Vereinbarungen. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung hat Nebular Productions das
Recht, selbstständig erforderliche Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Nebular
Productions haftet für Fehler ausschließlich bei eigenem Verschulden und ausschließlich für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.

11.3. Der Auftraggeber stellt Nebular Productions 10 bis 20 fehlerfreie, ungefaltete Ergebnisse kostenlos zur Verfügung.
Nebular Productions behält sich das Recht vor, diese Muster zur Eigenwerbung zu verwenden.

11.4 Nebular Productions speichert das Original Audio- und Videomaterial sowie alle Materialien, die im Allgemeinen für
das Hinzufügen oder Ändern erforderlich sind, ein Jahr kostenlos.

11.5 Nach Ablauf des Jahres muss der Auftraggeber auf Anfrage von Nebular Productions entscheiden, ob das Material
weiterhin gegen eine Gebühr gelagert werden soll.

 

12. Lieferfrist

12.1 Die Lieferzeit der Musterkopie wird von Nebular Productions und dem Auftraggeber in der letzten Besprechung vor
Produktionsbeginn festgelegt. Auf Anfrage informiert Nebular Productions den Auftraggeber über den zeitlichen Ablauf
der Produktionsarbeiten.

12.2 Wenn Nebular Productions feststellt, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird der Auftraggeber
unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung informiert.

12.3 Bei Verzögerungen aufgrund vom Auftraggeber angeforderten Änderungen oder aus anderen Gründen, für die der
Auftraggeber verantwortlich ist, kann das Enddatum um mindestens den Zeitraum überschritten werden, in dem die
Produktionszeit verzögert oder unterbrochen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Fertigstellung innerhalb dieser
Zeit auf der Grundlage eines angemessenen, wirtschaftlichen Standards möglich ist. Wenn sich der Produktionsprozess
aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate verzögert, hat Nebular
Productions das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten trägt der
Auftraggeber.

12.4 Wenn der Zeitplan aus Gründen überschritten wird, auf die Nebular Productions trotz der erforderlichen
Vorsichtsmaßnahmen (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen in der Telekommunikation usw.)
keinen Einfluss haben kann, wird die Abnahmezeit entsprechend verschoben.

12.5 Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, sind die angegebenen Liefer- oder Servicezeiten nur annähernd
und unverbindlich. Verbindliche Termine müssen schriftlich vereinbart oder von der Filmproduktion schriftlich bestätigt
werden.

12.7 Wenn sich die Lieferung / Dienstleistung von Nebular Productions aus Gründen verzögert, für die sie nicht
verantwortlich ist, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare Ereignisse, die mit angemessenen
Mitteln nicht vermieden werden können, setzen Sie die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und in dem Umfang aus
des Hindernisses und verlängern die Fristen entsprechend. Wenn solche Verzögerungen länger als zwei Monate dauern,
haben der Auftraggeber und Nebular Productions das Recht, den Vertrag zu kündigen.

12.8 Kommt die Produktion des Films in Verzug, kann der Auftraggeber den Vertrag erst kündigen, nachdem er Nebular
Productions eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich eingeräumt hat und diese ergebnislos
abgelaufen ist. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichteinhaltung oder Verspätung sind außer bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen

 

13. Abnahme

13.1 Nebular Productions überträgt den Film unmittelbar nach Fertigstellung als Datenträger oder als Download-Link an
den Auftraggeber. Der Auftraggeber muss die Annahme des Films innerhalb von 10 Tagen schriftlich bestätigen. Wird
keine schriftliche Zustimmung erteilt, gilt der Film als angenommen.

13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet zu akzeptieren, ob der Film dem vereinbarten Vertrag oder dem Konzept /
Drehbuch und dem aktuellen Qualitätsstandard entspricht. Auch wenn der Film von den getroffenen Vereinbarungen
oder dem Konzept / Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers berücksichtigt
wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese zu akzeptieren. Geschmacksrückgaben sind grundsätzlich
ausgeschlossen.

13.3 Reklamationen müssen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Lieferung eingereicht werden. Nachträgliche
Beschwerden sind ausgeschlossen. Beschwerden, die im Rahmen der Konzeption auf rein künstlerischen Aspekten
beruhen, können nur einmal geltend gemacht werden. Nebular Productions ist nach Korrektur nicht verpflichtet, weitere
rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.

13.4 Der Auftraggeber kann wegen Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel des gekauften Gegenstandes oder der
Arbeit besteht, nur zurücktreten, wenn Nebular Productions für einen solchen Verstoß verantwortlich ist. Künstlerische
Unterschiede innerhalb des vereinbarten Konzepts stellen keinen Mangel dar.

13.5 Wenn der Film nach dem genehmigten Drehbuch hergestellt wird und die Qualitätsanforderungen erfüllt und er vom
Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Auftragsgeberanweisungen beruhen oder vom Auftraggeber
genehmigt wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet zu akzeptieren (Ausschluss der sogenannten Geschmacksretouren)
13.6 Ansonsten gelten für Mängel die gesetzlichen Bestimmungen.

 

14.Social Media

14.1 Nebular Productions weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass sich die Anbieter von „Social-MediaKanälen“ (z.B. Facebook, Instagram, YouTube, etc. im Folgenden kurz: Anbieter) das Recht vorbehalten, Werbung und
Auftritte aus einem in den Nutzungsbedingungen angegebenen Grund abzulehnen oder zu löschen. Der Anbieter ist
daher nicht verpflichtet, den Inhalt und die Informationen an den Nutzer weiterzuleiten.Es besteht daher das nicht
kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte (grundlos) entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines
anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in
diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. In diesem Fall kann es einige Zeit dauern, bis der ursprüngliche
Zustand wiederhergestellt ist

14.2Nebular Productions arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter und hat keinen Einfluss
auf diese. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber ausdrücklich an, dass diese Nutzungsbedingungen die
Rechte und Pflichten eines Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Ziel der Filmproduktion ist es, den Auftrag des
Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien der „Social Media Channels“
einzuhalten. Aufgrund der derzeit geltenden Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers,
Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Filmproduktion nicht dafür
einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

 

15.Verschwiegenheit

15.1 Nebular Productions und der Auftraggeber sind gegenseitig verpflichtet, alle Geschäfts- und Unternehmensgeheimnisse
der anderen Partei zu schützen, die aufgrund des Vertragsverhältnisses und der Vertragserfüllung bekannt sind, und die
Einhaltung dieser Verpflichtung auch gegenüber den Mitarbeitern durch die Maßnahmen angemessen sicherzustellen.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich über die Vertragsdauer hinaus.

 

16.Schlussbestimmungen

16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sondervereinbarungen müssen schriftlich abgeändert werden.
Erklärungen per E-Mail gelten entsprechend.

16.2 Die Ungültigkeit einer Klausel in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit
übriger Klauseln.

16.3 Der Erfüllungsort (insbesondere für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Nebular Productions und dem Auftraggeber
im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis) ist der Sitz des für Nebular Productions zuständige Gericht.
Ungeachtet davon hat Nebular Productions das Recht, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.

16.4 Alle In diesem Vertrag erwähnten Titel, die sich auf natürliche Personen beziehen, beziehen sich auf Männer und
Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung des Begriffs auf bestimmte natürliche Personen muss eine
geschlechtsspezifische Form verwendet werden.

16.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.